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- Ledige, Verheiratete und Geschiedene
Ganz gleich, ob Sie verheiratet, ledig oder geschieden sind, Kinder haben oder nicht – die Regelungen der Erbfolge erscheinen zunächst eindeutig. Tatsächlich gibt es aber viele Ausnahmen, die zu Unstimmigkeiten unter den Erbberechtigten führen können. Sorgen Sie deshalb rechtzeitig vor, damit Ihr Vermögen in Ihrem Sinne vererbt wird.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt bei Ehepaaren mit Kindern, dass der überlebende Ehepartner und die Kinder eine Erbengemeinschaft bilden. Diese Regelung ist zwar eindeutig. Trotzdem treten in der Praxis immer wieder Probleme auf. Zum Beispiel dann, wenn Kinder ihren Erbteil einfordern und eine Immobilie deshalb schnell und gegebenenfalls unter Marktwert verkauft werden muss. Ebenso ist es möglich, dass es zum Streit zwischen Geschwistern um die Immobilie kommt. Schaffen Sie daher rechtzeitig Klarheit durch testamentarische Regelungen für Ihre Vermögensnachfolge
Ehepaare ohne Kinder sollten sich ebenfalls Gedanken über ihre Nachlassregelung machen. Die weit verbreitete Annahme, dass der Ehepartner automatisch alles erbt, ist falsch. So können auch die Eltern des verstorbenen Ehepartners, dessen Geschwister oder deren Kinder am Erbe beteiligt sein. Auf diese Weise kann es unter Umständen bei Immobilien- und Firmenbesitz zu unangenehmen Situationen kommen. Sorgen Sie durch testamentarische Regleungen dafür, dass Ihr Ehepartner in Ihrem Sinne versorgt wird.
Für Verheiratete mit Kindern gilt: Existiert kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft:
Für Verheiratete ohne Kinder gilt: Existiert kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein:
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Alternativ können Sie online einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren, in dem wir gemeinsam mit Ihnen die finanziellen Aspekte Ihrer Vermögensnachfolge erörtern.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Kinder als Verwandte erster Ordnung den gesamten Nachlass. Denn das Vorhandensein von Kindern schließt sämtliche anderen Erben außer den Ehegatten vom Erbe aus. Da der Erbfall allerdings auch vor der Volljährigkeit der Kinder eintreten kann, sollten Sie Ihre Angelegenheiten durch testamentarische Verfügungen regeln, um in Ihrem Sinne Einfluss nehmen zu können.
Bei Ledigen ohne Nachkommen sind laut gesetzlicher Erbfolge die Blutsverwandten erbberechtigt. Mit einem Testament hingegen lassen sich (fast) völlig frei Wunscherben bestimmen. Einen Pflichtteilanspruch haben ggf. nur die Eltern des Erblassers. Für alle anderen erbberechtigten Blutsverwandten können Sie mit einem Testament Regelungen treffen.
Ledige mit Kindern: Was geschieht, wenn der Erbfall vor der Volljährigkeit der Kinder eintritt?
Situation ohne Testament bei Ledigen ohne Kinder
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Mit einer Scheidung enden alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Ehepartnern. Damit stehen sie auch erbschaftsrechtlich nicht länger in einer Beziehung zueinander. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Der geschiedene Ehepartner, der ein Unterhaltsrecht besitzt, kann diesen Anspruch gegenüber den Erben des Ex-Partners geltend machen.
Schon mit dem Vorliegen von Scheidungsvoraussetzungen sind Erbschaftsansprüche in Frage gestellt. Das gilt zum Beispiel,
Die Erbansprüche der Kinder ändern sich durch eine Scheidung nicht. Sie haben weiterhin das volle Erbrecht gegenüber beiden Elternteilen. Solange keine Adoption erfolgt, gelten Kinder lebenslang als mit beiden Elternteilen verwandt.
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Das Gesetz sagt: Der überlebende Ehepartner und die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Es gibt keine sonstigen gesetzlich Erbberechtigten. Ein Testament verschafft Klarheit darüber, was welchem Erbe zusteht. Dadurch lassen sich Unstimmigkeiten vermeiden.
Nein. Zumindest die Eltern des verstorbenen Ehepartners oder auch dessen Geschwister sowie deren Kinder können am Erbe beteiligt sein. Durch vortestamentarische und testamentarische Regelungen können Sie dafür sorgen, dass Ihr Ehepartner versorgt wird und die Ansprüche der anderen Erben minimal bleiben.
Gibt es kein Testament, erben Ihre Kinder vor allen anderen Verwandten Ihren gesamten Nachlass. Tritt der Erbfall vor der Volljährigkeit ein, wird das Familiengericht einen Vormund unter den Verwandten des Kindes suchen. Dies ist meist der andere Elternteil. Der durch das Gericht bestellte Vormund übernimmt mit Sorgerecht und -pflicht meist auch die Verfügung über die Erbschaft der Kinder.
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben Ihre Blutsverwandten. Sollten Sie unverheiratet in einer Beziehung leben, sind Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner und deren Kinder nicht erbberechtigt. Mit einem Testament können Sie sicherstellen, dass Ihre Angehörigen auch nach Ihrem Ableben versorgt sind.
Schon, wenn Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, sind Erbschaftsansprüche in Frage gestellt, zum Beispiel:
Wenn Sie Geld geerbt haben, ist es ratsam, kluge Entscheidungen bei der Verwendung des Erbes zu treffen. Es ist ratsam, Finanzexperten für die Planung und Strukturierung Ihres Erbanteils hinzuzuziehen. Unsere Finanzexperten stehen Ihnen zur Seite.
Einen ersten Überblick der möglichen Anlageprodukte kann Ihnen unsere Produktseite Sparen und Anlegen geben.
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